S
A T Z U N G
Nachbarschaftsheim Jüterbog e.V.
Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes
Landesverband Brandenburg
§ 1
Name, Sitz, Wirkungskreis
- Der Verein trägt den Namen " Nachbarschaftsheim Jüterbog
e.V. "
- Er hat den Sitz in Jüterbog.
- Er ist in der Stadt und im Landkreis Jüterbog tätig.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar soziale
Wohlfahrtszwecke im Sinne des 21. Vereinigungsgesetzes bzw. im Sinne
des Abschnittes " Steuerbegünstige Zwecke " der §§ 51 - 68 der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist es, die gesundheitliche Betreuung aller hilfsbedürftigen
Bürger zu übernehmen und die medizinische, psycho-soziale und sozialpflegerische
Hilfe zu organisieren.
- Der Verein kann seine Betreuungsmaßnahmen durch ambulante
Einrichtungen erbringen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
die Errichtung und den Betrieb einer integrierten Sozialstation in der
Stadt Jüterbog einschließlich bereitzustellender Pflegehilfsmittel im
Ausleihstützpunkt sowie der Versorgung von hilfsbedürftigen und alten
Bürgern mit dem fahrbaren Mittagstisch und Behindertenfahrdienst, um
hilfebedürftigen Bürgern ein geselliges, niveauvolles Beisammensein
zu ermöglichen und sie somit aus der Isolierung zu holen.
- Der Verein übernimmt Aufgaben und Hilfe im Kinder- und
Jugendsozialbereich sowie im öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend-
und Gesundheitshilfebereich.
- Der Verein übernimmt Betreuungs- und Beratungsaufgaben
im Selbsthilfebereich und Förderung von ehrenamtlicher Tätigkeit.
§ 3
Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens
erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische
Person werden, die seine Ziele unterstützt.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet
der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder
Tod, im Falle einer juristischen Person durch deren Auflösung.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines
Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des
Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für
mehr als 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand
mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der
Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben
werden.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an der Gestaltung der
Vereinsarbeit - insbesondere im Rahmen des § 8 - mitzuwirken. Ihnen
steht die Wahl in alle Vereinsämter offen.
- Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet
(§ 5). Darüber hinaus wird von ihnen erwartet, dass sie sich aktiv für
die Vereinsziele einsetzen.
§ 5
Finanzierung, Haftung
- Die Mitglieder zahlen einen Beitrag nach Maßgabe eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Feststellung der Beitragshöhe
und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
- Die Ziele des Vereins werden zusätzlich aus Zuschüssen
durch öffentliche Mittel, Entgelte der Sozialleistungsträger und Krankenkassen
sowie private Spenden finanziert.
- Der Verein kann Eigentum an soziale Einrichtungen oder
Institutionen erwerben, um seinen Zweck zu verfolgen. Den Mitgliedern
stehen keine Anteile am Vereinsvermögen zu.
- Der Verein haftet für Verpflichtungen, die seine Organe
im Rahmen ihrer zuständigkeitsgemäßen Amtsführung begründet haben.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.
- Die Vertretung im Rechtsverkehr erfolgt durch 3 Vorstandsmitglieder.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder
ist möglich. Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung
in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfts
des Vereins. Er hat folgende Aufgaben:
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen
- Bestellung der Geschäftsführungen
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen
teil.
- Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal
statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter in schriftlicher Form unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig,
wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Drittel der
Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende anwesend sind.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Schriftliche oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in
schriftlicher Form durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter
unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Es gilt das Datum des Poststempels.
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende
Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte
Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen
werden. Es sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht
zur Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands
schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsführer, die weder
dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und
auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
den Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung
zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
- den jährlichen Vereinshaushalt, der vom Vorstand
aufgestellt wurde
- die Aufgaben des Vereins
- den An- und Verkauf sowie die Belastung von
Grundbesitz
- die Beteiligung an Gesellschaften
- die Aufnahme von Darlehen ab 100 000,00 DM
- die Genehmigung aller Geschäftsordnungenfür
den Vereinsbereich
- die Mitgliedsbeiträge nach § 5 der Satzung
- die Satzungsänderung und
- die Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig unabhängig
von der Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9
Satzungsänderungen
- Für Satzungsänderungenist eine Zweidrittelmehrheit der
erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann
in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand
von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungenmüssen allen Vorstandsmitgliedern
alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10
Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen
gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 11
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit
der in der Mitgliederversammlung gefaßt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen
Wohlfahrtsverband, Landesverband Brandenburg, der es ausschließlich
und unmittelbar für soziale Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
- Die mit der Auflösung des Vereins verbundene Abwicklung
der Geschäfte führt der Vorstand gemäß § 9 Vereinsgesetz durch.
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